Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB) der Nexus Kommunikationsagentur

§ I - Gültigkeit der Bestimmungen

1.1.
Nexus Kommunikationsagentur (im Folgenden: Nexus) führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls die AGBs zwischenzeitlich nicht schriftlich verändert wurden. Entgegenstehende Bedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Nexus auch im Falle der Leistung und Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.2.

Für alle Rechtsgeschäfte mit Nexus sind die Bestimmungen dieser AGBs maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrages erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

§ II – Vertragsabschluss

2.1.
Angebote der Nexus sind stets freibleibend. Auftragsangebote müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Dies kann per Briefpost, Telefax oder E-Mail geschehen. Mit der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.

2.2.
Mündliche Nebenabreden oder per E-Mail vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bestätigung per Briefpost.

2.3.
Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Dies kann per Briefpost, Telefax oder E-Mail geschehen.

2.4.
Mit Absenden der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird der Vertrag verbindlich, d. h. für erbrachte Dienstleistungen der Nexus ist der vereinbarte Preis in jedem Fall zu entrichten.

§ III – Auftragsablauf und Garantievereinbarung

3.1.
Nach Erhalt des Auftrages nimmt Nexus den Auftrag an und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist einen Musterentwurf. Webseiten werden dem Auftraggeber in Form von Bildschirmscreenshots oder Ausdrucken zur Prüfung und Abnahme dem Auftraggeber übermittelt. Soweit möglich, wird grundsätzlich die Übermittlung per E-Mail bevorzugt.

3.2.
Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann – bei absolutem Nichtgefallen ein kostenloses Zweitmuster fordern. Sollte es sich allerdings um Änderungswünsche handeln, die im krassen Gegensatz zu den vom Auftraggeber im Auftrag gemachten Gestaltungsvorgaben stehen, wird der hierdurch entstehende Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, da hier kein Fehler von Nexus vorliegt.

§ IV – Pflichten und Haftung des Auftraggebers

4.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm für Layout- und Designaufträge zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte hin zu überprüfen und ggf. notwendige Freigaben für die Verwendung einzuholen.

4.2.
Etwaige Aufwendungen wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte und sonstige Veröffentlichungen trägt der Auftraggeber.

4.3.
Der Auftraggeber stellt Nexus von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Nexus stellen, weil sie Inhalte und Bilder aus dem Verantwortungsbereich des  Auftraggebers verwendet hat. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

4.4.
Verlangt der Auftraggeber Leistungen von Nexus, die den Internet-Auftritt des Auftraggebers in Qualität und Ranking in den Suchmaschinen mindern (z. B. Flash-Startseite ohne Text – wird von Google als leere Seite bewertet), kann er Nexus nicht in welcher Form auch immer dafür haftbar machen.

§ V – Urheberrecht und Nutzungsrecht

5.1.
Jeder an Nexus erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerksvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

5.2.
Alle Entwürfe und Skizzen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen dem Auftraggeber und Nexus auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Nexus insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

5.3.
Die Entwürfe und Kreationen der Nexus dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der Nexus weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch in Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß  gegen die Bestimmungen berechtigt Nexus, eine Vertragsstrafe in Höhe des durch den unerlaubten Gebrauch einer urheberrechtlich geschützten Grafik gemachten Gewinns, mindestens jedoch in Höhe eines Doppels des ursprünglichen Honorars geltend zu machen.

5.4.
Nexus überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Nexus.

5.5.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Nexus an den Auftraggeber über. Nexus hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken in Print und Web (z. B. Impressum der Website, Presseberichte, Folder, Flyer etc.) als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts der Namensnennung berechtigt Nexus zum Schadensersatzanspruch in branchenüblicher Höhe.

5.6.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder eines seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.

5.7.
Nexus erstellt für jeden Auftrag ein individuelles und neues Design. Typische Gestaltungsstile (z. B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z. B. bestimmte Fotos) werden aber zwangsläufig immer wieder von Nexus für die Auftragsbearbeitung verwendet, so dass der Auftraggeber hieran grundsätzlich keine Exklusivrechte erwerben kann. Dies liegt daran, dass Bildagenturen – von denen auch Nexus seine Design-Lizenzen bezieht – grundsätzlich keine Exklusivrechte vergeben (d. h. auch andere Firmen und Personen können dieselben Bilder zur Nutzung kaufen).

§ VI – Vergütung

6.1.
Die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen sowie die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt aufgrund des schriftlichen Angebots von Nexus und der Angebotsannahme durch den Auftraggeber.

§ VII – Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

7.1.
Die Vergütung ist zu 50% bei Auftragsbestätigung, zu 25% bei Fertigstellung des Basisdesigns (Internet) bzw. des fertigen Layouts (Print) und zu 25% bei Auftragsbeendigung/Abnahme durch den Auftraggeber zu bezahlen. Nexus stellt entsprechende Rechnungen, die binnen sieben Tagen ab Erhalt auf das Konto der Nexus zu bezahlen sind. Die Originalgrafiken bzw. die Zugangsdaten (Web) werden erst nach vollständigem Zahlungseingang zur Verfügung gestellt.

7.2.
Die Abnahme hat innerhalb einer Frist von maximal sieben Tagen zu erfolgen. Sofern die Abnahme auch nach 14 Tagen nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als angenommen und wird in Rechnung gestellt. Eine Nichtabnahme des Zweitentwurfs in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d. h. Nexus behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene und geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

7.3.
Bei Zahlungsverzug erhebt Nexus Verzugszinsen in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen gemäß § 246 BGB. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ VIII – Gewährleistung, Mängel

8.1.
Nexus verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

8.2.
Nexus verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

8.3.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z. B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich die Herabsetzung des Honorars verlangen.

8.4.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Nexus geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

§ IX – Stornierung

9.1.
Bei Stornierung von Aufträgen werden dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Stornierung bereits entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

§ X – Schlussbestimmungen

10.1.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Nexus die für ihn erstellten Grafiken, Texte, Artikel, Webseiten etc. bei Bedarf als „Referenz“ in den öffentlichen Galerien auf der Nexus-Website ausstellen bzw. in sonstigen Werbe- und PR-Mitteln als Nachweis der Arbeiten von Nexus verwenden kann. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Name, ggf. mit URL, oder positive Zitate seinerseits in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste von Nexus aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben selbstverständlich Projekte, die Nexus für Auftraggeber entwickelt, die um Anonymität bitten.

10.2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt der Sitz von Nexus als Erfüllungsort.

10.3.
Es gilt das Recht der Republik Österreich.

10.4.
Gerichtsstand ist Hallein, Salzburg, Österreich.

10.5.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

Nexus Kommunikationsagentur, Stand März 2010


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